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Von dem neuen Gesetz sind grundsätzlich alle Privatpersonen, private Unternehmen sowie Vereine betroffen. Das Datenschutzgesetz sowie dessen Verordnung soll die Regelung zur Bearbeitung von Personendaten neu definieren.
Unternehmen und Vereine müssen das Datenschutzgesetz grundsätzlich berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für Privatpersonen, welche zu diesem nur verpflichtet sind, wenn sie personenbezogene Daten auch ausserhalb persönlichen Gebrauchs bearbeiten.
Der Ausnahmefall der Datenverarbeitung «zu persönlichem Gebrauch» greift jedoch nur im engen Bereich des Familien- und Privatlebens. Die schliesst die Betreibung einer öffentlich zugänglichen Webseite aus.
Daher sind auch private Webseitenbetreiber, so wie kommerzielle, von dem neuen DSG und der neuen DSV betroffen.
Sobald sich Daten auf eine bestimmte/ bestimmbare natürliche Person beziehen, spricht man von personenbezogenen Daten. Die Eingrenzung in der Praxis kann dabei sehr weitläufig sein und kann beispielsweise von dem Namen der Person, Adresse, Geburtsdatum bis hin zur E-Mail-Adresse oder auch IP -Adresse gehen.
Wenn man mit diesen Daten dann etwas macht, wie z. B. beschafft, speichert, archiviert, verwendet, löscht oder auch vernichtet, spricht man davon, personenbezogene Daten zu bearbeiten. Hier gilt nach wie vor das bisherige Gesetz.
Es gibt jedoch eine Erleichterung in der Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) in der Schweiz, die für den 1. September 2023 geplant ist. Mit der Revision wird klargestellt, dass das DSG und die Datenschutzverordnung (DSV) nicht auf die Verarbeitung von Daten von juristischen Personen anwendbar sind.
Das bedeutet, dass Unternehmen und Organisationen in der Schweiz nicht mehr denselben Anforderungen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen unterliegen wie bei natürlichen Personen. Diese Erleichterung soll vor allem für kleinere Unternehmen und Vereine eine Entlastung bringen.
Mitarbeitende eines Unternehmens sind nach wie vor auch nach neuem Recht durch das DSG geschützt. Das DSG gilt weiterhin für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitenden durch ihren Arbeitgeber, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Die Unternehmen sind daher weiterhin verpflichtet, die Bestimmungen des DSG einzuhalten, wenn sie personenbezogene Daten ihrer Mitarbeitenden verarbeiten.
Das Datenschutzrecht in der Schweiz auferlegt den Verantwortlichen einer Datenbearbeitung zahlreiche Pflichten, die es zu erfüllen gilt. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Pflichten:
Diese Pflichten gelten bereits jetzt und werden auch nach der Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz ab dem 1. September 2023 weiterhin gelten.
Mit der Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) in der Schweiz, die am 1. September 2023 in Kraft tritt, kommen auch einige neue Pflichten für Verantwortliche dazu. Im Folgenden sind einige der wichtigsten neuen Pflichten aufgeführt:
Diese neuen Pflichten sollen den Schutz personenbezogener Daten in der Schweiz weiter stärken und die Rechte der betroffenen Personen besser schützen. Verantwortliche sollten sich daher rechtzeitig auf die Änderungen vorbereiten, um die neuen Anforderungen des Datenschutzgesetzes erfüllen zu können.
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